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AGBs
 

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1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen, auch wenn bei künftigen Ge-schäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird bzw. der Be-steller andere Bedingungen verwendet. Solche anderen Bedingungen werden nur anerkannt, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge-genstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vor-behaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten bei Verträgen über Lieferungen und sonstige Leistungen mit Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Unseren Produkten liegen bei Auslieferung jeweils schriftliche Produktinforma-tionen bei, die Informationen zu den technischen Daten der Produkte, für den Einbau (Montageanleitungen), die Pflege der Produkte und zu den jeweiligen Verwendungszwecken enthalten.
Unsere Produkte dürfen ausschließlich zu den in diesen schriftlichen Produkt-informationen genannten Verwendungszwecken genutzt werden.
2.2 Die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie deren Haltbarkeit ist nur gewährleistet, wenn die in den schriftlichen Produktin-formationen enthaltenen Hinweise zur Pflege und Montage / Installation der Produkte beachtet werden.
2.3 Dicht- und Magnetprofile, Laufwagen, Laufrollen sowie Gleiter unterliegen bei Benutzung einem unvermeidbaren, natürlichen Verschleiß. Abhängig von der Nutzungsintensität kann es daher vorkommen, dass Verschleißteile wie Dicht- und Magnetprofile, Laufwagen, Laufrollen sowie Gleiter im Bedarfsfall nur eine bedingte Haltbarkeit von 12 Monaten haben.
2.4 Es wird darauf hingewiesen, daß es sich bei den Angaben in den schriftlichen Produktinformationen ausschließlich um beschreibende Angaben handelt. Ei-ne Garantie wird nicht übernommen, es sei denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Eine Vereinbarung über Eigenschaften, Merkmale oder Verwendungszwecke unserer Produkte, die von den Angaben in den schriftlichen Produktinformati-onen abweicht, bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.
2.6 Wir behalten uns konstruktive und technische Änderungen handelsüblicher Art an unseren Produkten vor, sofern die Änderungen dem Besteller zumutbar sind und sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
2.7 Der Besteller verpflichtet sich, bei Werbung für die Vertragsprodukte gegen-über Kunden und Dritten von den Angaben in den schriftlichen Produktinforma-tionen nicht abzuweichen.
3. Angebote - Angebotsunterlagen
3.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß Art. 3 OR zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von drei Wochen ab Datum der Bestellung annehmen.
3.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich„ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3.3 Bei den Abbildungen und Zeichnungen in unseren Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen handelt es sich um annähernde Werte.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen mit einem Auftragswert von über CHF 900 oder über € 600,00 unsere Preise „frei Haus„ einschließlich Verpackung.
Bei Lieferungen mit einem Auftragswert von unter CHF 900 oder unter € 600,00 werden dem Kunden bzw. Besteller Porto und Versandkosten zu-sätzlich verrechnet. Bei Lieferung von Ersatzteilen trägt der Kunde / Besteller Porto und Versandkosten unabhängig der Höhe des Verkaufspreises.
Falls der Besteller Sonderwünsche für die Versandart äußert, werden hier-durch entstehende Mehrkosten dem Besteller gesondert berechnet.
4.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf-grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.


Die Preiserhöhung wird den am Markt durchsetzbaren Preis nicht überschrei-ten.
4.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen (dies gilt auch für unsere Preislisten) nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.4 Zur Weitergabe an den Endverbraucher gelten unsere Preise (zzgl. Mehr-wertsteuer) als unverbindliche Preisempfehlung.
4.5 Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Verfalltag bzw. nach Erhalt der Rechnung zu zahlen, sofern sich aus der Auftragsbestä-tigung nichts anderes ergibt.
Erfolgt die Zahlung unserer Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Rech-nungsdatum, gewähren wir 2% Skonto auf den ausgewiesenen Rechnungsbe-trag.
4.6 Überschreitet der Besteller das Zahlungsziel dieser Bedingungen oder ein besonders vereinbartes Zahlungsziel, so werden unsere Forderungen insge-samt sofort fällig, auch wenn die Zahlungsziele noch nicht überschritten sind. Für zukünftige Forderungen entfällt die Gewährung eines Zahlungszieles.
Wir sind berechtigt, im Falle des Verzuges des Bestellers vereinbarte Liefe-rungen und Leistungen nicht auszuführen, und zwar solange, bis entweder der Verzug beseitigt oder aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Bestel-lers oder eines Dritten zugunsten des Bestellers erbracht worden ist.
4.7 Werden uns Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlaß geben, so sind wir berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel alle offenste-henden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Bestellers von Vorauszahlungen oder werthaltiger Si-cherheitsleistung abhängig zu machen.
4.8 Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers werden, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungstermin, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig, ohne dass es einer Erklärung gegenüber dem Besteller bedarf.
4.9 Die Verrechnung unserer Forderungen mit Forderungen des Bestellers / Kunden ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
5. Lieferzeit
5.1 Von uns angegebene Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der Auftragsbes-tätigung.
5.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmi-gungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedin-gungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5.3 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffver-knappung, Ausbleiben richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unver-schuldete Betriebsstörungen verlängern ohne weiteres eine vereinbarte Liefer-frist.
5.4 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser An-spruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unseres Unternehmens oder unserer Erfüllungsgehilfen auch höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdien-lichen Betrieb genommen werden konnte.
5.5 Soweit wir die fällige Leistung nicht erbringen, kann der Besteller eine ange-messene Frist zur Vornahme der Lieferung setzen. Lassen wir diese Frist fruchtlos verstreichen, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt Leistung; dieser Scha-densersatzanspruch statt Leistung beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unseres Unternehmens oder unserer Erfüllungsgehilfen auf höchstens 30% des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5.6 Die in den Ziffern 5.4 und 5.5 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwin-gend haften oder bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Gefahrenübergang
6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk„ vereinbart, d.h. die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk verläßt oder dem Besteller durch Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft im Lieferwerk zur Verfügung gestellt ist. Dies gilt auch für den Fall der frachtfreien Lieferung.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Wir sind in diesem Fall jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
6.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers schließen wir eine Transportversi-cherung ab. Der Besteller trägt die hierdurch anfallenden Kosten.
7. Entgegennahme
7.1 Die Anlieferungen sind unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängel zu unter-suchen. Wir sind berechtigt, auch in Teillieferungen auszuliefern, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Wegen geringfügiger Beschädigungen oder Män-gel darf die Entgegennahme einer Lieferung nicht abgelehnt werden.
8. Rügepflichten
8.1 Offene Mängel, die Lieferung anderer Sachen oder die Lieferung einer zu geringen Menge hat der Besteller unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ein-gang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdecken des Mangels schriftlich zu rügen.
8.2 Weist die Ware bei der Anlieferung offensichtliche Mängel an der Verpackung auf, ist der Besteller verpflichtet, die Mängel auf den Lieferpapieren zu ver-merken oder ggf. die Annahme der Ware zu verweigern.
8.3 Bei Mängelrügen ist uns Gelegenheit einzuräumen, gerügte Mängel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Das bemängelte Stück darf ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht verändert werden.
8.4 Sofern der Besteller die Ware an einen Verbraucher veräußert hat und der Verbraucher Sachmängel rügt, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüg-lich nach Kenntnis von der Mängelrüge des Verbrauchers zu informieren, da-mit wir Gelegenheit erhalten, zeitnah die Begründetheit der Sachmängelrüge zu überprüfen. Bei einer Verletzung dieser sofortigen Mitteilungspflicht verliert der Besteller / der Kunde alle Rückgriffsrechte auf uns.
9. Sachmängel / Mindermengen
9.1 Für Sachmängel haften wir wie folgt:
Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Ver-wendungszweck.
9.2 Bei Vorliegen eines Sachmangels, Lieferung einer anderen Sache oder der Lieferung einer zu geringen Menge ist uns zunächst Gelegenheit zur Nach-besserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Der Anspruch auf Nachbesserung beinhaltet:
Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursa-che bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, sind nach unserer Wahl von uns unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbrin-gen.
9.3 Falls der Besteller die Ware als Folge einer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen mußte oder der Verbraucher den Kaufpreis ge-mindert hat, bedarf es der in Ziffer 9.2 genannten Frist zu Nachbesserung nicht.
 Eine Fristsetzung ist unter anderem in folgenden Fällen entbehrlich:
 bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung unsererseits,
 wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Geltendma-chung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen,
 bei so genannten Fixgeschäften,
wenn wir die Nachbesserung wegen Unverhältnismässigkeit bzw. Unzumutbarkeit verweigert haben oder die Nachbesserung fehlgeschlagen oder dem Besteller / dem Kunden nicht zuzumuten ist.

9.4 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. den Ziffern 9.5 und 9.6 - vom Vertrag zurück-treten oder die Vergütung mindern. Das gleiche gilt, wenn nach eine Fristset-zung entbehrlich ist.
Sofern es sich um lediglich unerhebliche Mängel handelt, ist das Rücktritts-recht ausgeschlossen. Bei unerheblichen Mängeln kann der Besteller - unbe-schadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. den Ziffern 9.5 und 9.6 - le-diglich die Vergütung mindern.
9.5 Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, kann der Besteller Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwen-dungen verlangen.
Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung wird im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen je-doch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls einer der in Ziffer 11.1 der Ver-kaufsbedingungen genannten Fälle vorliegt, in denen wir in jedem Fall unbe-schränkt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haften.
9.6 Sofern wegen Sachmängeln andere Schadensersatzansprüche (als Scha-densersatz statt Leistung) begründet sind, haften wir nach der Bestimmung der Ziffer 11 dieser Bedingungen.
9.7 Sachmängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassungen
10.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenser-satz zu verlangen, es sei denn, wir haben die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Preises desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Be-schränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahr-lässigkeit zwingend haften. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nicht bei Scha-densersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10.2 Soweit unvorhergesehene Ereignisse gem. Ziffer 5.3 der Verkaufsbedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verän-dern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Be-achtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaft-lich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzutei-len, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
 11.1 Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im ge-setzlichen Umfang:
 für alle Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und
 nach dem Produkthaftungsgesetz und
 bei arglistiger Täuschung, insbesondere einem arglistigen Verschweigen von Sachmängeln und
 bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung auch durch Erfül-lungsgehilfen.
 11.2 Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen,
 wenn und soweit ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsbeschrän-kung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar ab-weicht und
wenn und soweit eine Pflichtverletzung so wesentlich ist, daß durch sie die Erreichung des Zweckes des Schuldverhältnisses gefährdet ist.
In diesen Fällen wird unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypi-schen Schaden begrenzt.

11.3 Tritt - ohne daß ein Fall der Ziffer 11.1 oder 11.2 vorliegt - infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Schaden auf, der nicht aus Verzug oder Unmöglichkeit be-gründet ist, werden Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht, auf die Interes-sen, Rechte und Rechtsgüter des Bestellers Rücksicht zu nehmen, ausge-schlossen.
In diesem Fall haften wir bei geringerer als grober Fahrlässig-keit ebenfalls nicht auf Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Falls es sich um Ansprüche auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln handelt, verbleibt es jedoch bei der Haftung aus Ziffer 9.5 dieser Bedingungen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher - auch zukünftiger - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller in unserem Ei-gentum.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderun-gen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändiger Verwertung befugt, der Ver-wertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich ange-messener Verwertungskosten - anzurechnen.
12.2 Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware sind dem Besteller nicht gestattet.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver-züglich schriftlich zu benachrichtigen.
12.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder einzubauen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder dem Einbau gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung wei-ter verkauft oder eingebaut worden ist.
Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu bearbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermö-genslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung der Eröffnung des Konkurs- oder Nachlassverfah-rens über sein Vermögen.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen und die Abtre-tung offenzulegen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen und offen zu legen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein-barten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet, sich seine Vermögenslage nicht nachhaltig verschlechtert, kein Antrag auf Eröffnung ei-nes Konkurs- oder Nachlassverfahrens gestellt wird oder seine Zahlungen eingestellt hat.
Ist dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und uns alle Angaben macht, die zum Einzug der Forderungen erforderlich sind. Der Besteller hat uns sämt-liche dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner (Dritten) von der Abtretung Mitteilung zu machen.
12.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehö-renden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verar-beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt ge-lieferte Kaufsache.

12.5 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen un-trennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegens-tänden zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ver-einbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Bestel-ler verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
12.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderun-gen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grund-stück gegen einen Dritten erwachsen.
12.7 Der Besteller ist verpflichtet, die ihm verkaufte Ware bis zur vollen Bezahlung ausreichend gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern. Sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller – und zwar auflösend bedingt durch die volle Bezahlung der Ware – hiermit an uns ab.
12.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu si-chernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizu-gebenden Sicherheiten obliegt uns.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Sofern der Besteller / der Kunde im Handelsregister eingetragen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller / den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
13.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Ge-schäftssitz Erfüllungsort.
14. Anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen gilt Schweizer Recht.
15. Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustim-men, durch die der mit der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung verfolg-te Zweck im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend erreicht wird.


Stand: 1. Januar 2007
Hüppe GmbH  Schlosserstraße 4 CH-8180 Bülach

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